Blindengeld und Blindenhilfe

Blindengeld und Blindenhilfe

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Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag Blindengeld und, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 % oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen.

Blindengeld und Blindenhilfe werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim LVR als auch bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden. 

Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung. Ausreichend ist auch das Merkzeichen im SB-Ausweis sowie 100 %, welche sich ausschließlich auf die Sehminderung beziehen.

Die Leistung für hochgradig Sehbehinderte wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann beim LVR, 50663 Köln, und bei der Gemeinde- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.