Tipps für Veranstalter

Tipps für Veranstalter

Mischpult bei einer Veranstaltung


Damit das Fest ein Erfolg wird, investieren die Organisatoren oft viel Mühe und auch Geld. Viele machen dies nicht professionell, sondern aus Spaß an der Freude. Der Veranstalter eines öffentlichen Festes hat aber zahlreiche gesetzliche Pflichten und eine Menge Verantwortung, dies gilt besonders, wenn Kinder und Jugendliche mitfeiern (Jugendschutzgesetz §§ 4, 5, 9 und Gaststättengesetz §§ 6, 19, 20 u.a.).

  • Empfehlungen für Veranstalter

    1. Genaue Festlegung der Verantwortlichkeiten
    Mindestens ein (volljähriger!) Hauptverantwortlicher muss namentlich bekannt und während der Veranstaltung vor Ort auch telefonisch erreichbar sein. Er beauftragt andere Personen nach sorgfältiger Auswahl und weist sie rechtzeitig und ausführlich in ihre Aufgaben ein. Diese Person ist Ansprechpartner für die Behörden und grundsätzlich haftbar. Es sollte überprüft werden, in wieweit Versicherungsschutz für möglicherweise auf der Veranstaltung eintretende Sach- und Personenschäden besteht. Die Veranstalter, wie die sonstigen Verantwortlichen, sollten während des Festes keinen Alkohol trinken.

    2. Information der zuständigen Behörden
    Das örtlich zuständige Ordnungsamt, das seinerseits häufig mit dem Jugendamt sowie der Polizei zusammenarbeitet, ist rechtzeitig über die geplante Veranstaltung zu informieren, damit alle erforderlichen Genehmigungen erteilt und eventuell Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden können. Es sind viele Vorschriften vom Brandschutz über Hygiene bis zum Gaststättenrecht zu beachten. Die Behörden können aus ihrer Erfahrung häufig gute Hinweise geben.

    3. Sorgfältige Auswahl des Sicherheitspersonals
    Für die Sicherheit während des Festes wie auch für die Einlasskontrolle sind geeignete und erfahrene Personen erforderlich. Sie müssen in Konfliktsituationen besonnen aber entschieden reagieren können mit dem Ziel, die Situation möglichst schnell zu beruhigen. Häufig kommen daher nur professionelle Sicherheitsdienste in Frage. Sie sollten über die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung verfügen. Als Faustregel sollte pro 50 Besucher eine Sicherheitsperson tätig sein. Das Sicherheitspersonal muss deutlich erkennbar sein, z.B. durch einheitliche Kleidung.

    4. Wer hat Zutritt?
    Im Vorfeld muss genau geklärt werden, welche Altersgrenzen für die Veranstaltung gelten sollen - in jedem Falle aber diejenigen des Jugendschutzgesetzes-. Bei Abendveranstaltungen ist zu empfehlen, grundsätzlich Jugendliche erst ab 15 Jahren einzulassen. Ebenso sollte der Zutritt für Personen verboten werden, die Alkohol, Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen. Das Gleiche gilt für alkoholisierte oder erkennbar gewaltbereite Personen.

    5. Werbung
    Soweit im Vorfeld auf Plakaten oder in den Medien Werbung für die Veranstaltung gemacht wird, sollte auf die geltenden Altersgrenzen sowie die Durchführung von Alterskontrollen hingewiesen werden (z.B. „Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt"). Ein entsprechender Hinweis sollte sich auch auf den Eintrittskarten im Vorverkauf befinden.

    6. Einlasskontrollen
    Die Altersgrenzen und sonstigen Zutrittsverbote sind beim Einlass effektiv zu kontrollieren. Es kann dadurch zu Wartezeiten beim Einlass kommen. Deshalb sollte ausreichend Kontrollpersonal zur Verfügung stehen (bei Bedarf Drängelgitter aufstellen). Auch sollten unterschiedliche Durchgänge für den Ein- und Ausgang eingerichtet werden. Im Vorfeld ist mit dem Sicherheitspersonal und den Behörden das genaue Vorgehen zu besprechen, wenn es beim Einlass zu Problemen kommt.

    7. Kontrolle der Altersgrenzen, erziehungsbeauftragte Person
    Nur fälschungssichere Dokumente wie Personalausweis oder Führerschein sollten akzeptiert werden. Grundsätzlich ist bei jedem Gast das Alter zu kontrollieren, der nicht offensichtlich volljährig ist. Wird ein Kind oder eine jugendliche Person von einem Erziehungsbeauftragten begleitet, muss dieser auf Verlangen des Veranstalters seine Volljährigkeit sowie die Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person über die Aufsicht während der Veranstaltung darlegen. Dies kann in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen. Im Zweifel sind die Angaben z.B. durch Anruf bei den Eltern zu überprüfen. Nach 24 Uhr dürfen grundsätzlich keine unbegleiteten Kinder und Jugendlichen mehr auf der Veranstaltung sein; ein Verstoß gegen diese Regel kann zu Bußgeldern (bis zu 50.000,- Euro) führen.

    8. Alkoholausschank
    Die durch das Jugendschutzgesetz vorgegebenen Altersgrenzen sind vom Thekenpersonal strikt einzuhalten. Hierbei helfen farbige Bändchen oder Stempel zur Kennzeichnung der unter 18- bzw. unter 16-jährigen. Der Veranstalter muss das Thekenpersonal sorgfältig auswählen und einweisen, es sollte aber auch während des Abends immer eine verantwortliche Person den Ausschank kontrollieren. Wer erkennbar zu viel getrunken hat, bekommt keinen Alkohol mehr.

    9. Sicherheit im Außenbereich
    Die örtlichen Behörden geben hierüber Auskunft. Gegebenenfalls ist Sicherheitspersonal einzuplanen. Vor allem das Konsumieren von selbst mitgebrachtem Alkohol kann hier ein Problem darstellen. Neben Kontrollen ist hiergegen auch eine Regelung denkbar, dass Eintrittskarten bei Verlassen des Veranstaltungsortes ihre Gültigkeit verlieren. Der Veranstalter sollte dafür sorgen, dass es bei der Abreise nicht zu Gefahren kommt (evtl. organisieren von Bussen oder Taxen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel am Veranstaltungsort mehr verkehren sollten).

    10. Was tun im Notfall?
    Im Vorfeld sollten ,,Notfallpläne“ erarbeitet worden sein. Grundsätzlich die Polizei umgehend informieren, wenn das Sicherheitspersonal eine Situation nicht mehr kontrollieren kann (z.B. Schlägereien, Besucher widersetzt sich dem Hausverbot). Bei massiven Ausfallerscheinungen durch zu viel Alkohol (z.B. Person ist nicht mehr ansprechbar) oder Verletzungen den Notarzt rufen. Ferner müssen genügend Fluchtwege und Zufahrtsmöglichkeiten für die Polizei oder Rettungsfahrzeuge freigehalten werden.

  • Wichtig zu wissen

    Der Veranstalter muss bei der Auswahl des Personals für den Ausschank, die Sicherheit und die Aufsicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgehen und nur geeignete und erfahrene Personen einsetzen. Nur dann kann er sich bei möglichen Sach- oder Personenschäden von seiner persönlichen Haftung befreien.Wird auf einer Veranstaltung z. B. gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, ist der Veranstalter auch dann bußgeldpflichtig, wenn der Verstoß durch eine beauftragte Person (z.B. Thekenpersonal) begangen wurde. Hiervon wird der Veranstalter nur frei, wenn er im Vorfeld geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz ergriffen hat. Dann ist lediglich die beauftragte Person zu belangen.

  • Ausführliche Hinweise und gesetzliche Bestimmungen

    In der von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) herausgegebenen Broschüre "Feste Feiern und Jugendschutz' sind in ansprechender Weise weitere Informationen und Gesetzestexte für Veranstalter zusammengestellt.

  • Checkliste für Veranstalter

    • Wer ist der hauptverantwortliche Veranstalter?
    • Ist sich diese Person ihrer Aufgaben und Pflichten bewusst?
    • Wie sollen die Altersgrenzen beim Einlass und beim Alkoholausschank kontrolliert werden?
    • Wer ist für die Sicherheit zuständig? Ist die Beauftragung eines professionellen Sicherheitsdienstes erforderlich?
    • Sorgfältige Auswahl des Sicherheitspersonals. Es soll beruhigend und nicht aggressiv oder provokant wirken. Niemanden einstellen, an dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit Zweifel bestehen.
    • Frühzeitiger Kontakt mit den örtlichen Behörden bzw. der Polizei, Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Absprachen zur Durchführung der Veranstaltung.
    • Was passiert im Notfall? Notfallpläne aufstellen, Erreichbarkeiten bereithalten, Fluchtwege freihalten.
    • Welche Außenbereiche müssen vom Veranstalter mit beaufsichtigt werden?
    • Wer ist für die Aufsicht während der Veranstaltung verantwortlich? Genaue Aufgabenverteilung und Einweisung durch den Veranstalter erforderlich!
    • Wie sieht es mit der Abreise aus? Sind Busse oder Taxis zu bestellen?
    • Keine legalen oder gar illegalen Suchtmittel für die Verantwortlichen!
    • Konflikte mit legalen Mitteln lösen und notfalls die Polizei rufen