Rasen mähen – gesetzliche Regelung

Rasen mähen – gesetzliche Regelung

Rasenmäher


Immer wieder kommt es zu Streit über mögliche Lärmbelästigung, wenn im Frühjahr die Gartensaison beginnt und viele im Sommer auf der Terrasse, auf dem Balkon oder im Garten Ruhe suchen.

Hierzu gibt es ganz klare gesetzliche Regelungen, die den Einsatz von motor- und benzinbetriebenen Gartengeräten beschreiben. Grundsätzlich verboten ist der Einsatz von lärmenden Gartengeräten an Sonn- und Feiertagen. An Werktagen gelten nachfolgende Regelungen.

  • Einsatzzeiten für Rasenmäher, Rasentrimmer & Vertikutierer

    Die wichtigsten Geräte für die Rasenpflege sind sicherlich Rasenmäher, Rasentrimmer und Vertikutierer. Das Bundesimmisionsschutzgesetz gibt seit 2002 eindeutig festgelegte Zeiten vor, zu denen diese Geräte benutzt werden dürfen. Erlaubt ist nach dieser gesetzlichen Regelung das Rasen mähen und vertikutieren an allen Werktagen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr. Eine Mittagspause müssen sie mit diesen Werkzeugen nicht einhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Elektrorasenmäher oder Benzinrasenmäher handelt.

  • Weitere Einschränkungen für Grastrimmer, Laubsauger & Co

    Weitere Einschränkungen gelten jedoch für besonders laute Geräte wie beispielsweise Grastrimmer, Graskantenschneider, Freischneider oder Laubbläser.

    Diese Geräte dürfen ausschließlich zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr genutzt werden.

    Eingeschränkte Nutzung von Freischneider und Co.


    Ecolabel

    Ausnahme: Mit dem Ecolabel der EU – einer grünen Blume mit blauer Blüte, bestehend aus den Europa-Sternen – erweitern sich die Zeiten, in denen diese Geräte benutzt werden dürfen. 

    Trägt Ihr Gerät ein solches Label, so dürfen Sie diesen laut der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung auch zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr am Abend nutzen.

  • Rasen mähen auch sonntags möglich

    Wer dennoch am liebsten den Sonntag nutzt um seinen Rasen zu mähen, der kann dies ebenfalls tun – jedoch nur mit einem Handrasenmäher ohne Motor. Auch die Benutzung von anderen Gartengeräten wie Handkehrmaschinen sollte kein Problem darstellen. Für diese Geräte gelten die oben genannten Vorschriften nämlich nicht.

  • Der entsprechende Paragraf aus der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)

    § 7 Betrieb in Wohngebieten
    (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

    1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,

    2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.

    Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.

    (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.

    (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.