Nichtraucherschutz
Seit dem 1. Mai 2013 sind die Regelungen des neu gefassten Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Aus dem Grundgesetz (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1) folgt die Pflicht des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und sie vor negativen gesundheitlichen Auswirkungen durch das Verhalten anderer Menschen zu bewahren.
Wo gilt das Rauchverbot?
Die im Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten grundsätzlich nur in Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen (z.B. in Festzelten), soweit es sich hierbei um eine der im Gesetz genannten Einrichtungen handelt. Das sind:
- öffentliche Einrichtungen, z.B. Landes- und Kommunalbehörden, Gerichte sowie alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, z.B. Krankenhäuser, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, z.B. Schulen, Jugendzentren, Universitäten
- Sporteinrichtungen, z.B. Sporthallen, Schwimmbäder
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen, z.B. Theater, Museen, Spielhallen, Kinos
- Flughäfen
- Gaststätten, Diskotheken
- Einkaufszentren und -passagen
In welchen Einrichtungen dürfen keine Raucherräume eingerichtet werden?
- Verfassungsorgane des Landes, z.B. Landtag und Landesverfassungsgericht
- Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen
- Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen, dazu gehören grundsätzlich auch Vereinsheime
- Gaststätten, Diskotheken
- Sporteinrichtungen
- Einkaufszentren
Darf auf Schützenfesten, Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, die in Gebäuden oder Zelten stattfinden, geraucht werden?
Nein, das gesetzliche Rauchverbot gilt, wenn die genannten Veranstaltungen in Gaststätten oder etwa Kultur- und Freizeiteinrichtungen stattfinden. Im Gesetz ist weiterhin festgelegt, dass die Rauchverbote sich auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume beziehen. Dazu gehören auch grundsätzlich Zelte. Die früher bestehende Ausnahmeregelung für Brauchtumsveranstaltungen gibt es seit dem 1. Mai 2013 nicht mehr.
Muss das Rauchverbot weiterhin gekennzeichnet werden?
Alle Einrichtungen, für die ein Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz besteht, müssen dies im Eingangsbereich deutlich sichtbar kenntlich machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ zu verwenden (Nummer 3.1 des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG)
Müssen Raucherräume kenntlich gemacht werden?
Ja, Raucherräume müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden (§ 3 Abs. 2 NiSchG NRW). Ein bestimmtes Hinweiszeichen schreibt das Gesetz dafür nicht vor, das blaue Schild mit weißer Zigarette hat sich in der Praxis aufgrund seines hohen Wiedererkennungswertes bewährt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen das Rauchverbot?
Wird die Leitung einer Einrichtung oder eines gastronomischen Betriebes der Aufgabe, den Nichtraucherschutz durchzusetzen, nicht gerecht, kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Die tatsächliche Höhe der Geldbuße ist abhängig vom Einzelfall und liegt im Ermessen der Ordnungsbehörde. Sie richtet sich zum Beispiel danach, ob es sich um einen einmaligen Verstoß oder um ein wiederholtes Vergehen handelt.
Gästen, die trotz Rauchverbots rauchen, kann ein Bußgeld zwischen 5 EUR und 1.000 EUR auferlegt werden. Auch dabei entscheidet das Ordnungsamt im Einzelfall.