Hinweise zum Winterdienst
A. Winterdienst
Es wird nicht mehr lange dauern, dann werden Schnee und Eis wieder zu einer Herausforderung für den Winterdienst. Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Schleiden sowie einige private Unternehmer, die den Winterdienst für die Stadt durchführen, werden Straßen und Wege für Sie von Schnee und Eis freiräumen.
Trotz aller Bemühungen werden sich Einschränkungen im Straßenverkehr nicht vermeiden lassen. Um diese jedoch so gering wie möglich zu halten und um den Winterdienst ordnungsgemäß durchführen zu können, ist die Stadt auch auf Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis angewiesen. Aus diesem Grunde sind nachfolgende Punkte zu beachten:
Ein Feuer kann auch bei verschneiter Landschaft ausbrechen:
Aus diesem Grunde ist im eigenen Interesse darauf zu achten, dass Hydranten und die entsprechenden Kennzeichnungen am Straßenrand sichtbar bleiben, damit im Einzelfall der Hydrant durch die Rettungskräfte schnell gefunden und angeschlossen werden kann.
Behinderung durch parkende Fahrzeuge
Immer wieder kommt es bei der Durchführung des Winterdienstes zu Behinderungen durch am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge. Diese treten insbesondere in engen und schmalen Straßen auf. Wegen der dann nicht mehr vorhandenen Restbreiten ist ein ordnungsgemäßer Räumdienst oft nicht mehr möglich. Das Gleiche gilt, wenn Fahrzeuge in Wendekreisen abgestellt werden und die Räumfahrzeuge diesen zum Wenden nicht mehr nutzen können. Es wird gebeten, die Fahrzeuge so abzustellen, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen, besonders bei Schneefall, ein ungehinderter Räumdienst möglich ist.
Beeinträchtigungen durch Äste und Zweige
Häufig klagen die Fahrer der Winterdienstfahrzeuge darüber, dass Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern seitlich teilweise so weit in die Fahrbahn ragen oder so niedrig über der Fahrbahn hängen, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht mehr ungehindert durchfahren können, ohne Gefahr zu laufen, dass die Fahrzeuge beschädigt werden.
Aus diesem Grunde sind Sträucher und Bäume dahingehend zu überprüfen. Seitlich in die Fahrbahn ragende Äste und Zweige sind mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Äste und Zweige, die über der Fahrbahn hängen, müssen bis zu einer Höhe von 4,00 m zurückgeschnitten werden.
B. Winterwartung auf Gehwegen
Schnee und Eis beeinträchtigen auch die Fußgänger/Innen. Daher sind die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten. Die Winterwartung auf den Gehwegen obliegt den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten. Die freizuhaltenden Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehend begehbare Fläche gewährleistet ist. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen. Hierbei ist zu beachten, dass Baumscheiben oder begrünte Flächen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden dürfen. Außerdem darf salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee nicht auf ihnen gelagert werden.
Die Räumung der Gehwege ist wie folgt durchzuführen:
In der Zeit von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 18:00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7:30 Uhr und sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Die Anlieger werden aufgefordert, der ihnen obliegenden Reinigungsverpflichtung umfassend nachzukommen.