Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 Gemünd-Wingertchen, 1. Änderung beschlossen. Die Annahme des Entwurfs, sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 II BauGB und die Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 II BauGB hat der Rat der Stadt Schleiden in seiner Sitzung am 12.12.2024 ebenfalls beschlossen.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 Gemünd-Wingertchen sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Nachfolgenutzung eines von der Flut zerstörten Kita-Gebäudes als zukünftige Vereinsstätte für einen Karnevalsverein gemäß der Gesamtkonzeption Kindertagesstätten geschaffen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 Gemünd-Wingertchen, 1. Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind gem. § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BauGB erfüllt.
Es wird keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder da-für, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Es gelten gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf einen Umweltbericht nach § 2a BauGB, auf die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie auf eine zusammenfassende Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB zu verzichten. § 4 c BauGB (Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden. Von der frühzei-tigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB wird abgese-hen.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 Gemünd-Wingertchen, 1. Änderung ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stel-lungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lese-geräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Abs. 3 Satz 1 dieser Bekanntmachung genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Bei der anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeit außerhalb der Veröffentlichung im Internet handelt es sich bei der Stadt Schleiden um eine öffentliche Auslegung.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 39 Gemünd-Wingertchen, 1. Änderung einschließlich Begründung wird in der Zeit vom
24.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025
im Internet auf der Internetseite der Stadtverwaltung Schleiden unter dem Link: https://www.schleiden.de/rathaus/planen-bauen/stadtentwicklung-bauen/bauleitplanung/aktuelle -buergerbeteiligungen/ veröffentlicht. Des Weiteren sind diese Bekanntmachung sowie die zuvor genannten Unterlagen auch über das Landesportal NRW unter dem Link: https://www.bauleitplanung.nrw.de einsehbar.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegt der Entwurf mit der Begründung im oben genannten Zeitraum bei der Stadtverwaltung Schleiden, 53937 Schleiden, Blankenheimer Str. 2, Zimmer A3.310, während den folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
sowie Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Während des vorgenannten Zeitraums haben die Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Ziele und Zwecke der Planung können in den Planun-terlagen eingesehen werden.
Die Übermittlung der Stellungnahmen soll gemäß §3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) elektronisch erfolgen, kann bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden.
Die Übermittlung der Stellungnahmen soll daher per E-Mail auf der Internetseite der Stadtverwaltung Schleiden über folgenden Link: https://www.schleiden.de/rathaus/planen-bauen/stadtentwicklung-bauen/bauleitplanung/aktuelle-buergerbeteiligungen/ oder bevorzugt direkt per E-Mail an helen.geschwind@schleiden.de erfolgen. Es wird darum gebeten, bei Abgabe einer Stellungnahme die vollständige Adresse anzugeben, sodass eine Benachrichtigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB erfolgen kann.
Bei Bedarf können Stellungnahmen während des vorgenannten Zeitraums ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Schleiden, Blankenheimer Straße 2, 53937 Schleiden, Zimmer A3.310 vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht vorgebrachte Bedenken und Anregungen können bei der Beschlussfassung über den vorgenannten Bebauungsplan (gem. § 4a Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB) unberücksichtigt bleiben.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Stadt Schleiden oder ein von der Stadt Schleiden eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Stadt Schleiden oder den von der Stadt eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Stadt Schleiden oder dem von der Stadt einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Schleiden ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 20.01. bis einschl. 24.02.2025 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.