19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schleiden


Die vom Rat der Stadt Schleiden am 26.09.2024 beschlossene 19. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Bezirksregierung Köln als Höhere Verwaltungsbehörde am 18.11.2024 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB), angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 18.11.2024, Az.: 35.22-2024-0124872 FNP/46, die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tage der Bekanntmachung bei der Stadt Schleiden, 53937 Schleiden, Blankenheimer Straße 2, Zimmer A3.311, während den folgenden Zeiten von jedermann eingesehen werden:

Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
sowie Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes  wird gemäß § 6a Abs. 2 BauGB des Weiteren im Internet auf der Homepage der Stadt Schleiden unter www.schleiden.de → Planen & Bauen → Stadtentwicklung und Bauen → Bauleitplanung → rechtskräftige Bauleitpläne (https://www.schleiden.de/rathaus/planen-bauen/stadtentwicklung-bauen/bauleitplanung/ rechtskraeftige-bauleitplaene/) sowie im zentralen Internetportal des Landes (https://www.bauleitplanung.nrw.de) zur Verfügung gestellt.

Der Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem mitveröffentlichten Übersichtsplan zu entnehmen.

Geltungsbereich der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schleiden.


Hinweise

Es wird auf die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schleiden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche sind im § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB geregelt.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schleiden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 19.02. bis einschl. 05.03.2025 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.