Bebauungsplan Nr. 81 Harperscheid – Gratzbroich II, 1. Änderung; hier: Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Aufstellung einer 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 Harperscheid-Gratzbroich II beschlossen.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 Harperscheid-Gratzbroich II sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Änderung und den Ausbau des südlichen Betriebsgeländes eines Sägewerks geschaffen werden, welches im Gewerbegebiet vor Harperscheid angesiedelt ist. Die Planung auf dem bestehenden Betriebsgelände steht im Zusammenhang mit einer geplanten östlichen Erweiterung des Gewerbegebietes. Der Bebauungsplan Nr. 81 Harperscheid – Gratzbroich, 1. Änderung soll daher gemeinsam mit den beiden Bauleitplanverfahren „19. Änderung des Flächennutzungsplanes“ sowie „Bebauungsplan Nr. 116 Harperscheid – Heinenheck“ aufgestellt werden.

Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) mache ich den vom Stadtrat gefassten Aufstellungsbeschluss hiermit ortsüblich bekannt. Der betroffene Bereich ist der mitveröffentlichten Übersichtskarte zu entnehmen.

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 81 Harperscheid – Gratzbroich II.


Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der vorstehenden Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 Harperscheid - Gratzbroich II mit dem Beschluss des Stadtrates vom 27.06.2024 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Der Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 Harperscheid – Gratzbroich II ist ordnungsgemäß zustande gekommen und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige öffentliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schleiden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Aushang dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 05.07. bis einschl. 19.07.2024 an der Bekanntmachungstafel am Rathaus Schleiden erfolgt. Der Bekanntmachungstext kann nachrichtlich dem o.a. Text, bzw. Downloadlink (sofern vorhanden) entnommen werden.