Stiftungssatzung
§ 1 - Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Schleiden”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schleiden.§ 2 - Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist:
- die Förderung der Kunst und Kultur,
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- die Förderung des Sports
- sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
innerhalb des Stadtgebiets Schleiden.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Zuwendung finanzieller Mittel zur Förderung der Zwecke im Sinne des Satzes 1 an andere geeignete steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.
(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Mittelweitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO sowie durch die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur:
- Wiederherstellung, Verbesserung und Erweiterung des Angebots an Kunst, Kultur und Sport im Stadtgebiet,
- Restaurierung / Wiederherstellung historisch bedeutsamer Gegenstände,
- Förderung der Allgemeinbildung, insbesondere durch die Unterhaltung und Erweiterung der Stadtbibliothek.
(4) Die vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(5) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst ausführt.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 3 - Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung beträgt 50.000 Euro. Aufgrund der 3. Änderung zum Vertrag zwischen der Stadt Schleiden und der Eigentümergemeinschaft (siehe Anlage) wird der Stiftung ein Betrag in Höhe von 90.000 Euro jährlich bis zum 31.12.2034 zugesichert.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Das Stiftungsvermögen ist in Höhe von 50.000 Euro ungeschmälert zu erhalten.
(5) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(6) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember 2015.
(8) Innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Stiftungsbehörde eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
§ 4 - Rechte der Begünstigten
Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Kuratorium aufgestellten Richtlinien. Im Rahmen der Kleinbetragsregelung kann auch der Stiftungsvorstand im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen Stiftungsmittel vergeben.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu. Förderentscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen und ziehen keine Ansprüche Dritter nach sich.
Die Unterstützung erstreckt sich in der Regel auf einmalige Förderungen oder auch mehrteilige Anschubfinanzierungen, längstens jedoch über einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Dauerfinanzierung ist nicht ausgeschlossen.
§ 5 - Organe
(1) Organe der Stiftung sind:
- das Kuratorium,
- der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig, sofern sie nicht zu Geschäftsführern im Sinne des § 11 Abs. 3 bestellt werden. Den Mitgliedern werden für Ihre Tätigkeiten im Kuratorium und im Stiftungsvorstand keine Aufwendungen gezahlt und erstattet. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 6 - Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern, die durch den Rat der Stadt Schleiden gewählt und benannt werden. Für jedes Mitglied ist zudem ein Stellvertreter durch den Rat der Stadt Schleiden einzeln zu wählen und zu benennen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der Dauer der Kommunal-wahlperiode. Die Amtszeit endet mit der nächstfolgenden Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Kuratoriums fort.
(3) Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(4) Ein Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen; es soll aber zuvor gehört werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich das Kuratorium nach dem oben, unter § 6 (1) genannten Verfahren. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§ 7 - Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Es hat insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
(2) Das Kuratorium ist ferner zuständig für:
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Entscheidung über die Bildung und Verwendung von Rücklagen,
- die Genehmigung des Tätigkeitsberichts, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Entscheidung über die vom Stiftungsvorstand vorgeschlagene Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung, soweit es sich nicht um laufende Verwaltungsaufgaben oder die Verwendung von Mitteln im Rahmen der Kleinbetragsregelung handelt.
Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 8 - Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung für die erste Sitzung des Kuratoriums ergeht durch den Stiftungsvorstand. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Das Kuratorium kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben.
(4) Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 - Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss gehören 5 Mitglieder an, die durch den Rat der Stadt Schleiden gewählt und benannt werden. Zudem wird für jedes Mitglied jeweils ein Stellvertreter durch den Rat der Stadt Schleiden gewählt und benannt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses entspricht der Dauer der Kommunalwahlperiode. Die Amtszeit endet mit der nächstfolgenden Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Rechnungsprüfungsausschuss die Tätigkeiten bis zur Neukonstituierung des Rechnungsprüfungsausschusses fort.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(4) Scheidet ein Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach dem oben unter § 10 (1) genannten Verfahren. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
(5) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- die Prüfung des Jahresabschlusses
- die Überprüfung der sachgemäßen Verwendung der Mittel unter Beachtung der Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Überprüfung der notwendigen Transparenz des Stiftungshandelns,
- die Überprüfung des jährlichen Tätigkeitsberichts,
- die Empfehlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes an das Kuratorium.
(6) Der Rechnungsprüfungssauschuss kann sich Dritter als Prüfer bedienen.
§ 10 - Stiftungsvorstand
Der Vorstand der Stiftung setzt sich aus dem Bürgermeister der Stadt Schleiden, dem Allge-meinen Vertreter des Bürgermeisters und einem vom Rat der Stadt Schleiden gewählten Vertreter zusammen, dessen Amtszeit mit Ablauf der nächstfolgenden Kommunalwahl endet. Hierbei ist sicherzustellen, dass kein Mitglied des Stiftungsvorstandes gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums ist.
Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Bürgermeister der Stadt Schleiden. Stellvertretender Vorsitzender ist der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters der Stadt Schleiden.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt einstimmig, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Dabei können Beschlüsse auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren).
Zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist der Stiftungsvorstand berechtigt eine Geschäfts-ordnung zu erlassen.
§ 11 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungs-zweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Darüber hinaus hat er insbesondere die folgenden Aufgaben:
- die Anlage und Verwertung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Zweckbindung,
- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
- die Aufstellung eines Planes über die Verwendung der verfügbaren Mittel gemäß § 3 nach Ablauf eines Rechnungsjahres, sowie dessen Vorlage an das Kuratorium zur Beschlussfassung,
- die Aufstellung des Jahresabschlusses im Laufe der ersten vier Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres und die Erstellung eines Tätigkeitsberichts,
- die Einreichung des vom Kuratorium festgestellten Jahresabschlusses und des genehmigten Tätigkeitsberichts bei der Stiftungsaufsichtsbehörde
Für die Aufgabenwahrnehmung ist der Stiftungsvorstand ermächtigt, eine entgeltliche Geschäftsführung einzusetzen, die sich aus dem Stiftungsvorstand selbst und/oder weiteren Mitarbeitern zusammensetzt.
(4) Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Vorsitzenden des Kuratoriums über die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung im Rahmen der sogenannten Kleinbetragsregelung zugunsten Dritter entscheiden. Die Kleinbetragsregelung beinhaltet eine Höchstgrenze von 5.000,00 € je Kalenderjahr und einen Höchstbetrag je Einzelverwendung von 500,00 €.
(5) Der Stiftungsvorstand hat seine in diesen Funktionen getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse in geeigneter Weise zu dokumentieren und für die Dauer des Bestehens der Stiftung zu archivieren.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Zuwendungen für die Stiftung anzunehmen.
§ 12 - Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von jeweils 2/3 der satzungsrechtlichen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
(3) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifterin gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde.
§ 13 - Zusammenschluss und Auflösung
Vorstand und Kuratorium können gemeinsam jeweils mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsrechtlichen Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Zu den Beschlüssen soll die Stifterin angehört werden. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Zuvor ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 14 - Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über den Zusammenschluss oder die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 15 - Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Schleiden, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 16 - Stiftungsbehörde
Zuständige Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungs-behördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 17 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.